K&K Construction UG
Rostocker Straße 18
27419 Sittensen
– nachfolgend K&K –
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen K&K und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als K&K ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3. Stellvertretung: Schließt der Auftraggeber den Vertrag als Verwalter oder Vertreter einer Eigentümergemeinschaft (WEG) oder eines Dritten ab, sichert er K&K zu, zur Auftragserteilung und zur Entgegennahme der Leistungen vollumfänglich bevollmächtigt zu sein. Der Auftraggeber haftet für die Zahlung der Entgelte neben der vertretenen Partei als Gesamtschuldner.
2. Vertragsschluss
2.1. Angebote von K&K sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens K&K oder durch die tatsächliche Ausführung der beauftragten Leistungen zustande.
2.3. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung seitens K&K.
2.4. Kosten für Ortstermine zur Angebotserstellung: Die Erstellung eines detaillierten Angebots ist grundsätzlich kostenlos, sofern kein Ortstermin erforderlich ist. Erfordert die Komplexität des Auftrags die Wahrnehmung eines Ortstermins (Vor-Ort-Begehung) zur genauen Ermittlung des Leistungsumfangs und der Kalkulation, werden die hierfür anfallenden Kosten gemäß der Position im Dienstleistungsverzeichnis „Aufwandserstattung Ortstermin“ des aktuellen Dienstleistungsverzeichnisses, veröffentlicht unter www.kk-construction.de, berechnet. Diese Kosten sind mit Erhalt des Angebots fällig. Diese Kosten entfallen oder werden mit dem Auftrag verrechnet, sofern der Auftraggeber den darauf basierenden Auftrag erteilt.
3. Leistungsumfang und Leistungsdurchführung
3.1. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem vereinbarten Leistungsverzeichnis (Einzelauftrag).
3.2. Witterungseinflüsse: K&K behält sich vor, bei ungünstiger Witterung (z.B. Starkregen, Sturm, Frost, Schnee) die Durchführung der Leistung zu verschieben oder zu unterbrechen, sofern eine ordnungsgemäße oder sichere Ausführung nicht möglich ist. K&K wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verschiebung informieren und einen Ersatztermin anbieten. Dies gilt nicht für vertraglich vereinbarte, regelmäßige bzw. dauerhafte Leistungen.
3.3. Entsorgung: Soweit im Auftrag vereinbart, übernimmt K&K die fachgerechte Entsorgung des anfallenden Schnittgutes, Laubes und sonstiger Abfälle. Die Kosten hierfür sind im vereinbarten Preis enthalten, sofern nicht anders vereinbart.
3.4. K&K ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Dritte (Subunternehmer) heranzuziehen.
3.5. Winterdienst (Schnee- und Eisbeseitigung): K&K erbringt im Falle der Beauftragung von Winterdiensten die Winterdienstleistungen auf den im Auftrag definierten Flächen (Wege, Straßenabschnitte, Parkplätze). Die Dienstleistung wird aktiv ausgelöst, sobald die wetterdienstlichen Vorhersagen oder die tatsächlichen Gegebenheiten dies erfordern. Die Einsatzbereitschaft besteht in der Regel von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Eine Garantie für einen Einsatz innerhalb einer bestimmten Reaktionszeit kann aufgrund unvorhersehbarer Wetterbedingungen und gleichzeitiger Notfälle nicht gegeben werden. Bei anhaltendem Schneefall entfällt die Räumpflicht.
3.6. Streumittel: K&K entscheidet über die Art und Menge der einzusetzenden Streumittel (z.B. Salz, Splitt, Granulat), sofern im Auftrag keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
3.7. Tätigkeitsnachweis: Als Nachweis über die vertragsgemäß erbrachten Leistungen dienen die internen Aufzeichnungen des Auftragnehmers (z. B. manuelle oder elektronische Einsatzprotokolle, Zeitaufschriebe, GPS-Daten oder App-basierte Dokumentationen). Diese Aufzeichnungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen ohne weitere Erläuterung als Beleg vorzulegen. Sie begründen die Vermutung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung, sofern der Auftraggeber nicht den Nachweis des Gegenteils erbringt.
3.8. Datierung bei Nachtarbeit: Erstreckt sich eine Leistung über zwei Kalendertage (Nachtarbeit), ist der Auftragnehmer berechtigt, wahlweise beide betroffenen Kalendertage als Tag der Leistungserbringung in Dokumentationen, Tätigkeitsnachweisen und Rechnungen anzugeben. Dies dient der Vereinfachung der Zuordnung von Einsätzen, die über die Datumsgrenze hinausgehen.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber hat K&K und/oder deren Mitarbeitern zum vereinbarten Zeitpunkt freien, ungehinderten und sicheren Zugang zu den Arbeitsbereichen (Grundstück, Garten, Hof) zu gewährleisten.
4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, K&K vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert auf alle ihm bekannten besonderen Gefahren hinzuweisen, insbesondere auf:
• Lage von Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser), unterirdischen Bewässerungssystemen oder Dränagen.
• Versteckte Gegenstände (z.B. Steine, Metallteile, Fundamente), die die Arbeitsgeräte beschädigen oder die Ausführung behindern könnten.
4.3. Der Auftraggeber stellt K&K, falls notwendig, kostenlos Strom und Wasser zur Verfügung.
4.4. Bereitstellung von Reinigungsflächen: Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zu reinigenden Flächen (insbesondere Parkplätze und Fahrspuren) zum vereinbarten Reinigungszeitpunkt frei von Hindernissen (z.B. abgestellte Fahrzeuge, Müllbehälter) sind. Muss die Reinigung aufgrund vom Auftraggeber verursachter Hindernisse unterbrochen oder verschoben werden, behält K&K den Anspruch auf die volle Vergütung.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1. Grundlage der Entgelte: Die Entgelte für die zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem bei Auftragsannahme gültigen Dienstleistungsverzeichnis von K&K, veröffentlicht unter www.kk-construction.de, oder der gesonderten schriftlichen Preisvereinbarung im Angebot/Auftragsbestätigung. Die Entgelte gelten mit der schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber als vereinbart und verbindlich.
5.2. Die Vergütung richtet sich nach den im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Preisen oder nach dem geleisteten Aufwand auf Basis der vereinbarten Stundensätze.
5.3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Auftragnehmer umsatzsteuerpflichtig ist.
5.4. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde.
5.5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. K&K ist berechtigt, Verzugszinsen und Mahnkosten zu berechnen.
5.6. Elektronische Rechnungsstellung und Zugang
5.6.1. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Übermittlung von Rechnungen, Mahnungen und Gutschriften per E-Mail an die von ihm mitgeteilte E-Mail-Adresse zu.
5.6.2. Eine Rechnung, die per E-Mail als PDF-Anhang oder in einem anderen elektronischen Format versandt wird, gilt mit der Absendung durch K&K an die vom Auftraggeber mitgeteilte E-Mail-Adresse als zugegangen und die Zahlungsfrist beginnt, sofern die Versendung werktags bis 14:00 Uhr erfolgte, am selben Werktag. Erfolgt die Versendung nach 14:00 Uhr oder an einem Sonn- oder Feiertag, gilt die Rechnung am darauffolgenden Werktag als zugegangen.
5.6.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine aktuelle und funktionstüchtige E-Mail-Adresse für den Empfang von Rechnungen bereitzuhalten und K&K unverzüglich über Adressänderungen zu informieren. Für den Fall, dass die E-Mail-Adresse des Auftraggebers aufgrund eines von ihm zu vertretenden Grundes (z.B. volles Postfach, fehlerhafte Adresse) nicht erreichbar ist, gilt die Rechnung trotzdem zum in Ziffer 5.6.2 bestimmten Zeitpunkt als zugegangen.
6. Abnahme und Abnahmefiktion
6.1. Abnahmeverpflichtung: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen.
6.2. Abnahmefiktion (24-Stunden-Regelung): Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Arbeiten und Mitteilung der Fertigstellung (mündlich, schriftlich oder durch faktisches Hinterlassen des Arbeitsergebnisses) wesentliche Mängel rügt.
6.3. Besonderheit bei Reinigungs- und Winterdiensten: Aufgrund der Kurzlebigkeit der Ergebnisse von Reinigungs- und Winterdiensten (z. B. durch erneuten Laubeintrag oder Schneefall) hat die Mängelrüge unverzüglich, spätestens jedoch vor dem nächsten vereinbarten Einsatz oder innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die erbrachte Einzelleistung als ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht.
6.4. Wirkung der Fiktion: Mit Eintritt der Abnahmefiktion geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und der Vergütungsanspruch wird fällig.
7. Haftung
7.1. K&K haftet für Schäden des Auftraggebers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von K&K auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
7.3. Eine Haftung für Schäden an im Erdreich verlegten Leitungen, Kabeln, Bewässerungssystemen oder ähnlichen Anlagen, auf deren Lage der Auftraggeber nicht ausdrücklich hingewiesen hat (siehe 4.2), ist ausgeschlossen.
7.4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7.5. K&K unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung.
7.6. Winterdienst und Verkehrssicherungspflicht: Der Auftraggeber erkennt an, dass die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht für die zu räumenden Flächen grundsätzlich beim Auftraggeber (Eigentümer oder Nutzungsberechtigter) verbleibt. K&K übernimmt lediglich die Durchführung der Räum- und Streupflicht im vereinbarten Umfang und innerhalb der vereinbarten Zeiten. Darüberhinausgehende Kontroll- oder Überwachungspflichten werden von K&K nicht übernommen.
8. Kündigung von Daueraufträgen (Dauerschuldverhältnisse)
8.1. Kündigung von Dauer-Dienstverträgen: Verträge über regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (Dauerschuldverhältnisse wie Winterdienst, Rasenpflege, Kehrdienst) können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist bis zum Wirksamwerden der Kündigung durch den Auftraggeber zu zahlen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber die Annahme der vertraglich geschuldeten Leistung vorzeitig ablehnt oder K&K den Zugang zum Arbeitsbereich verweigert.
8.2. Kündigung von Werkverträgen: Verträge über die Herstellung eines Werkes können vom Auftraggeber jederzeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 648 BGB gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung steht K&K die vereinbarte Vergütung zu; K&K muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
8.3. Sonderkündigungsrecht bei Vertragsverbund (Koppelungsklausel): Sofern der Werkvertrag und der Dienstvertrag über regelmäßig wiederkehrende Pflegeleistungen (Dauer-Dienstvertrag) nachweislich als wirtschaftliche Einheit geschlossen wurden, behält sich K&K das Recht vor, den Werkvertrag fristlos oder mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen, falls der Auftraggeber den zugehörigen Dauer-Dienstvertrag kündigt oder dieser aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, endet. Dieses Kündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn K&K die Fortführung des Werkvertrages ohne den verbundenen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der ursprünglichen Kalkulation und der wechselseitigen Interessen unzumutbar ist. Im Falle der Kündigung durch K&K gelten die Vergütungsansprüche des § 648 BGB entsprechend.
8.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.5. Annahmeverzug von Dienstleistungen: Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug, indem er K&K den vertraglich vereinbarten Zugang zum Arbeitsbereich nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, behält K&K den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. K&K muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge des Ausbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
9. Datenschutz
9.1. K&K erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung und -erfüllung.
9.2. Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen von K&K, die auf der Website www.kk-construction.de eingesehen werden können.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von K&K, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.
Wir sind stolz darauf, unseren Kunden eine umfassende Lösung für alle ihre Bedürfnisse rund um ihr Eigentum anbieten zu können.